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Schul- und Disziplinarordnung der Schule Neuheim
vom 11. April 2017, in Kraft ab 1. August 2017

Die Schulkommission der Gemeinde Neuheim beschliesst, gestützt auf § 61 Abs. 3 lit. B des Schulgesetzes vom 27. September 1990 (BGS 412.11) und § 27 der Verordnung zum Schulgesetz vom 7. Juli 1992 (BGS 412.111):

A Allgemeines
Zweck
Die Schul- und Disziplinarordnung regelt wesentliche Bereiche des Schullebens und dient der Aufrechterhaltung eines geordneten Schulbetriebes und der Erziehung der Lernenden.

Grundlagen
Die Schul- und Disziplinarordnung stützt sich auf das Schulgesetz des Kantons Zug, die dazugehörenden Verordnungen und Reglemente sowie auf kommunale Erlasse wie die Absenzenordnung, gemeindliche Benützungsordnungen und weitere, die Schule und die Schul- und Sportanlagen betreffenden Erlasse. Was in diesen Erlassen bereits geregelt ist, wird nicht wiederholt. In bestimmten Bereichen wird die Schulordnung durch besondere Richtlinien ergänzt und die Schule kann besondere Weisungen erlassen, die den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule unterstützen.

Geltungsbereich
Der Schul- und Disziplinarordnung unterstehen die Schülerinnen und Schüler, die Kindergartenkinder des freiwilligen und obligatorischen Kindergartens, die Lehrpersonen sowie weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Abteilung Bildung. Schülerinnen und Schüler, die schulergänzende Betreuungsangebote nutzen, unterstehen ebenfalls der Schul- und Disziplinarordnung. Mit dem Begriff Lehrperson sind alle pädagogisch tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemeint.
Die Schul- und Disziplinarordnung gilt an den Schultagen generell von 07.00 - 18.00 Uhr bzw. am Mittwoch von 07.00 – 12.00 Uhr für die gesamten Schulareale sowie für Schullager, Schulreisen, Exkursionen und andere schulische Anlässe.
Die Blockzeiten im obligatorischen Kindergarten als auch in der Primarschule dauern von 08.30 – 11.50 Uhr. Die Blockzeiten können durch Frühstunden ab 07.40 Uhr ergänzt werden. Nachmittags findet der Unterricht der Kindergarten- und Primarschulklassen von 13.40 – 15.10 Uhr statt, wobei es neben dem Mittwochnachmittag je nach Stufe auch weitere unterrichtsfreie Nachmittage gibt. Auf der Oberstufe kann der Unterricht bis 16.55 Uhr dauern.

Schulleitung
Die Schulleitung ist in enger Zusammenarbeit mit allen an der Schule Beteiligten dafür besorgt, dass die Schul- und Disziplinarordnung eingehalten wird.

B Schulordnung

I. Kontakt Schule – Erziehungsberechtigte

Der Kontakt zwischen Schule und Erziehungsberechtigten ist wesentlicher Bestandteil einer gut funktionierenden Schule.

Kontakte Erziehungsberechtigte - Lehrperson
Die Lehrpersonen sind verpflichtet, diesen zu ermöglichen und zu erleichtern (z.B. durch Elterngespräche, Schulbesuche, Elternabende, Einladung zu schulischen Anlässen, digitale Kommunikation usw.).

Neue Klasse
Bei der Übernahme einer neuen Klasse lädt die Klassenlehrperson die Erziehungsberechtigten zu einem gemeinsamen Anlass ein.

Information
Die Lehrpersonen orientieren die Erziehungsberechtigten rechtzeitig über spezielle schulische Veranstaltungen (Lager, Sporttag, Exkursion usw.) und bei vorhersehbaren Absenzen.

Mitwirkung der Erziehungsberechtigten
Die Erziehungsberechtigten können aktiv in der ELG (Eltern-LehrerInnen-Gruppe) mitarbeiten. Die ELG will mit allen Beteiligten den Lebensraum Schule mitgestalten.

II. Erziehungsberechtigte

Die Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten sind im Schulgesetz § 20 – 21 geregelt (Anhang). Zudem gelten die folgenden Regeln.

Information
Die Erziehungsberechtigten geben wichtige Informationen über ihr Kind, welche die Schule tangieren, an die Klassenlehrperson weiter.

Kommunikationsweg
Für Anregungen, Fragen oder Beanstandungen, bei Problemen oder Konflikten ist zuerst immer mit der direkt betroffenen Person das Gespräch zu suchen. Falls dieser Weg nicht erfolgreich ist, kann die Schulleitung mit einbezogen werden.

Vorbereitung
Die Erziehungsberechtigten sorgen dafür, dass die SchülerInnen ausgeruht, pünktlich und vorbereitet zur Schule kommen. Sie sind dafür verantwortlich, dass die Schülerinnen und Schülern die Hausaufgaben gemacht haben.

Absenzen
Es gilt die „Absenzenordnung für die Schülerinnen und Schüler (inkl. Kindergarten) der Schule Neuheim“ vom 11. April 2017. Sie ist im Anhang und auf der Website www.schule-neuheim.ch zu finden.

Verantwortung
Auf dem Schulweg und beim Aufenthalt auf dem Schulareal ausserhalb der Unterrichts- und Pausenzeiten unterliegen die Schülerinnen und Schülern der Verantwortung der Erziehungsberechtigten.

Versicherung
Für die Unfall- und Krankenversicherung ihrer Kinder sind die Erziehungsberechtigten verantwortlich. Die Gemeinde besitzt keine entsprechende Versicherung für die Schülerinnen und Schüler.

III. Schülerinnen und Schüler

Im Schulgesetz § 22 – 23 sind die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schülern geregelt (Anhang). Es gelten zudem die hier aufgeführten Regeln.

Mitgestalten
Jede Schülerin und jeder Schüler soll den Schulalltag mitgestalten können. Dies kann betreffen:
- den Unterricht
- die Gestaltung von Klassenanlässen
- die Übernahme von Verpflichtungen und Aufgaben in der Klasse.

Informationen
Die Schülerinnen und Schülern leiten die für die Erziehungsberechtigten bestimmten Informationen der Lehrpersonen und der Schulleitung an diese weiter.

Absenzen
Es gilt die „Absenzenordnung für die Schülerinnen und Schüler (inkl. Kindergarten) der Schule Neuheim“ vom 11. April 2017. Sie ist im Anhang und auf der Website www.schule-neuheim.ch zu finden.

Vorbereitung
Die Schülerinnen und Schüler kommen ausgeruht und vorbereitet zur Schule. Die Hausaufgaben sind gemacht und das Schulmaterial ist vollständig und in Ordnung.

Schulbeginn
Die Schülerinnen und Schüler erscheinen rechtzeitig zum Unterricht.

Verhaltensregeln
Die Schülerinnen und Schüler benehmen sich gegenüber Erwachsenen, Mitschülerinnen und Mitschülern rücksichts- und respektvoll, höflich und anständig. Diebstahl, Erpressung, Mobbing und Gewalt jeglicher Art werden nicht geduldet. Auf den Schularealen und in den Schulgebäuden ist auf Ordnung und Sauberkeit zu achten.

Anweisungen
Während schulischen Veranstaltungen gelten die Anweisungen der Lehrpersonen und weiterer verantwortlicher Personen.

Sorgfalt
Zu den Schulanlagen und zum Schulmaterial muss Sorge getragen werden. Bei mutwilliger oder grobfahrlässiger Beschädigung ist für den Schaden aufzukommen. Sachbeschädigungen müssen sofort der Klassenlehrperson gemeldet werden.

Hausschuhe
Die Schulzimmer dürfen nur mit Hausschuhen betreten werden (ausgenommen Werkräume).

Arbeitsatmosphäre
Während der Unterrichtszeit achten alle darauf, dass MitschülerInnen und andere MitbenutzerInnen der Schulanlagen in Ruhe arbeiten können und nicht durch Lärm oder andere Störaktionen in den Gängen, auf den Treppen und auf den Schularealen beeinträchtigt werden.

Velos / Mofas / Roller
Die Fahrzeuge sind im Unterstand hinter der Turnhalle ordentlich abzustellen. Wir bitten die Erziehungsberechtigten, ihre Verantwortung für einen sinnvollen Umgang in der Benutzung von Mofas und Rollern in Bezug auf die Umwelt, Sicherheit, Ausrüstung und die Gesundheit (Bewegung) der Jugendlichen wahrzunehmen.

Suchtmittel
Der Konsum, der Besitz und das Verteilen von alkoholhaltigen Getränken, Raucherwaren und anderen Suchtmitteln sowie der Handel damit sind auf allen Schularealen während der Schulzeit von 07.00 – 18.00 Uhr und während allen schulischen Anlässen verboten. Der Unterricht und schulische Anlässe sind in nüchternem Zustand zu besuchen.

Verlassen des Schulareals
Wer das Schulareal während des Unterrichtes oder der Pause verlassen muss, holt die Bewilligung der Klassenlehrperson oder der Pausenaufsicht ein.

Schneeballwerfen
Schneeballwerfen ist mit entsprechender Vorsicht nur im zugewiesenen Bereich der Spielwiese erlaubt. Auf dem restlichen Schulareal ist es infolge der grossen Unfallgefahr verboten.

Ballspiele
Ballspiele sind auf dem roten Platz und auf der Spielwiese - sofern diese nicht gesperrt ist - erlaubt.

Verbotene Materialien und Gegenstände
Das Mitführen von Waffen oder waffenähnlichen Gegenständen / Spielzeugen (Schreckschusswaffen, BB-Guns, Luftpistolen, Messer, Sprays usw.) sowie weiteren verbotenen oder gefährlichen Materialien und Gegenständen ist auf allen Schularealen verboten. Sie werden von den Lehrpersonen, der Schulleitung oder dem Schulhauspersonal eingezogen und – sofern sie keine strafrechtliche Relevanz haben – zur Rückgabe an die Eltern bereitgehalten. Die Erziehungsberechtigten werden informiert und weitere Massnahmen gemeinsam besprochen.

Gewaltdarstellungen, Rassismus und Pornografie
Der Download oder die Verbreitung von Gewaltdarstellungen, rassistischem Material und Pornografie auf Computer, Mobiltelefone oder andere Datenträger ist unter Strafandrohung verboten. Auch das Fotografieren, Filmen, Zeigen und Weitergeben von Darstellungen dieser Art ist strafbar. Dazu verwendete Geräte werden polizeilich sichergestellt und können vernichtet werden.

Kleidung
Kleider mit rassistischen, nationalsozialistischen, sexistischen, allgemein menschenverachtenden oder gewaltverherrlichenden Aussagen sowie provozierende Kleider dürfen nicht getragen werden.

Mobiltelefone, Musik- und andere elektronischen Spielgeräte
Während der Unterrichtszeit müssen die Geräte ausgeschaltet und versorgt sein, sofern der Gebrauch nicht von der Lehrperson angeordnet wird. Auf dem Schulareal dürfen ausser bei einem schulischen Auftrag keine Szenen gefilmt oder fotografiert und an andere verschickt werden. Bei Verstössen gegen diese Regeln werden die Geräte von der Lehrperson eingezogen und am Ende der Lektion, bzw. am Ende des Schulhalbtages oder des Schulanlasses zurückgegeben.

Fahrzeugähnliche Geräte (FäG)
FäG wie Skates, Rollschuhe, Kick- oder Skateboards und ähnliche Freizeitgeräte dürfen auf den Schularealen nach den vorgegebenen Regeln gefahren werden, ausgenommen in den Gebäuden und auf den Schulhaustreppen.

IV. Schulbetrieb und Lehrpersonen

Der Auftrag und die Pflichten der Lehrpersonen sind im Schulgesetz § 45 – 54 geregelt. Zusätzlich sind folgende Punkte zu beachten.

Sorgfaltspflicht
Die Lehrperson hat eine Obhuts- und Sorgfaltspflicht für die anvertrauten Schülerinnen und Schüler während der Unterrichtszeit und kann ihre Verantwortung nicht delegieren. Diese Pflichten gelten auch beim Wechsel zwischen Schulanlagen während der Unterrichtszeit. Sie muss unter Einbezug des Alters und der Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler Gefahren einschätzen, bewerten, Schlüsse ziehen und entsprechend handeln. Besonderen Veranstaltungen wie Schwimmen, Exkursionen, Schulreisen, Lager, Projektarbeit usw. muss sie erhöhte Aufmerksamkeit schenken. Nicht der Regel entsprechende Besammlungs- und Entlassungsorte sind den Erziehungsberechtigten mitzuteilen und nötigenfalls der Stufe angemessene Sicherheitsmassnahmen anzuordnen.

Datenschutz
Interne Richtlinien auf der Grundlage des Datenschutzgesetzes, der Datensicherheitsverordnung, des kantonalen Leitfadens für den Datenschutz an Schulen im Kanton Zug, des Archivrechts sowie weiterer entsprechender Dokumente sind massgebend.

Pausenaufsicht
Während der Vormittags- und Nachmittagspause sorgt eine Pausenaufsicht für einen geregelten und gefahrlosen Betrieb auf dem Schulhausareal.

Während der Pause kann den Schülerinnen und Schülern der Aufenthalt im Schulzimmer durch die verantwortliche Lehrperson in Ausnahmefällen bewilligt werden.

Schulische Anlässe
Über schulische Anlässe wie Schulreisen, Exkursionen, Projekte usw. sind die Erziehungsberechtigten und die betroffenen Fachlehrpersonen sowie das Sekretariat frühzeitig zu informieren.

Stundenausfall
Bei Ausfall von Schulstunden (infolge Schulreisen, Exkursionen usw.) sind immer das Rektorat, die betroffenen Fachlehrpersonen, das Sekretariat und die Erziehungsberechtigten zu informieren. Bei voraussehbaren Ausfällen muss die Einwilligung des Rektorats eingeholt werden.

Voraussehbare Absenzen der Lehrperson
Die Lehrperson ist verpflichtet, für voraussehbare Absenzen (z.B. planbare Spitalaufenthalte, private Verpflichtungen) die Bewilligung beim Rektor vorgängig einzuholen.

Unvorhergesehene Abwesenheit der Lehrperson
Bei unvorhergesehener Abwesenheit einer Lehrperson darf die Klasse nicht nach Hause entlassen werden; sie ist in der Schule zu betreuen. Das Rektorat ist unverzüglich zu informieren und es sorgt für eine Betreuung oder eine Stellvertretung.

Unterrichtszeiten
Die Unterrichtszeiten nach Stundenplan sind einzuhalten. Eine Abänderung des Planes bedarf der Bewilligung durch den Rektor und die Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigten sind rechtzeitig zu informieren. Sitzungen, Unterrichtsvor- oder Nachbereitungen, Elterngespräche usw. haben ausserhalb der Unterrichtszeit stattzufinden. Der Rektor kann Ausnahmen bewilligen.

Klassenlager
Ein Klassenlager kann in der Regel ab der 5. Primarstufe durchgeführt werden. Dieses darf höchstens eine Woche dauern und soll inhaltliche Ziele verfolgen. Klassenlager müssen durch den Rektor bewilligt werden. Neben der Klassenlehrperson muss mindestens eine weitere erwachsene Person das Lager begleiten. In Klassen und Gruppen mit Mädchen darf sich die Leitung nicht ausschliesslich aus Männern zusammensetzen. Die gemeindlichen Richtlinien für Lager sind einzuhalten.

Schulreise
Die Schulreise ist ein bedeutendes Ereignis im Schuljahr und darf nicht grundlos wegfallen. Die Schulreise entfällt, wenn ein Klassenlager durchgeführt wird. Sie muss sorgfältig geplant und bezüglich Erlebnisgehalt, Reise- und Marschdauer der jeweiligen Stufe angepasst sein. Für Schulreisen ausserhalb der Schweizergrenze ist die Zustimmung des Rektors erforderlich. Die Klasse muss immer durch eine zweite erwachsene Person begleitet werden.

Benützungsordnungen Schul- und Sportanlagen
Es gelten die entsprechenden Benützungsordnungen der Gemeinde, welche unter www.neuheim.ch zu finden sind. Die Lehrperson kontrolliert nach der Sportlektion den Geräteraum und schliesst diesen. Beschädigungen an Sportmaterial oder Einrichtungen müssen sofort der verantwortlichen Person oder dem Hauswart gemeldet werden. Während des Sportunterrichtes sollen keine Wertgegenstände in der Garderobe deponiert werden.

Haftung
Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für den Verlust oder die Beschädigung persönlicher Gegenstände wie Fahrräder, Mofas, Schmuck, Musikinstrumente, Brillen, Geld, Notebooks usw. Die Erziehungsberechtigten können bei Diebstahl oder Sachbeschädigung bei der Polizei Anzeige erstatten.

Information
Die Schul- und Disziplinarordnung wird zu Beginn des Schuljahres und nach Bedarf durch die Klassenlehrperson mit den Schülerinnen und Schülern besprochen.

C Disziplinarordnung

Zweck
Die Disziplinarordnung dient der Aufrechterhaltung eines geordneten Schulbetriebs und der Erziehung der Schülerinnen und Schüler zu einem verantwortungsvollen Verhalten gegenüber Gemeinschaft und Umwelt.

Grundsatz
Gegen fehlbare Schülerinnen und Schüler können laut § 24 Schulgesetz Disziplinarmassnahmen angeordnet werden. Sie sollen erzieherisch sinnvoll sein, dürfen die Würde des Menschen nicht verletzen und sollen nicht im Affekt vollzogen werden.

Geltungsbereich
Lehrpersonen, Rektor und Schulkommission sind befugt, Disziplinarmassnahmen anzuordnen. Diese erstrecken sich auf Verfehlungen im Unterricht, auf den Schularealen und bei Schulanlässen. Schülerinnen und Schüler, die schulergänzende Betreuungsangebote nutzen, unterstehen ebenfalls der Schul- und Disziplinarordnung. Auf dem ordentlichen Schulweg liegt die Verantwortung für die Schülerinnen und Schüler bei ihren Erziehungsberechtigten.

Zulässige Disziplinarmassnahmen

Massnahme Kompetenz bei
a) mündliche Ermahnung Lehrperson
b) zusätzliche sinnvolle Hausarbeit Lehrperson
c) zusätzliche sinnvolle Arbeit nach Unterrichtsausschluss oder an schulfreien Halbtagen unter Aufsicht in der Schule und nach vorgängiger Orientierung der Erziehungsberechtigten Lehrperson
d) schriftliche Verwarnung zuhanden der Erziehungsberechtigten mit Kenntnisnahme an den Rektor Lehrperson
e) Zeugniseintrag unter Sozial- und Selbstkompetenz / Thematisierung beim Beurteilungsgespräch Klassenlehrperson
f) Ausschluss sowie Nachhause-schicken
- vom Sportlager
- vom Klassenlager
- von Schulveranstaltungen (z.B. Exkursionen)
Rektor auf Antrag der Lehrperson
g) schriflicher Verweis Rektor
h) Androhung des Schulausschlusses Rektor
i) befristeter Schulausschluss Rektor
j) unbefristeter Schulausschluss Schulkommission auf Antrag des Rektors

Unzulässige Disziplinarmassnahmen sind explizit:
- Blossstellen vor MitschülerInnen oder Erwachsenen
- Körper- und Geldstrafen
- Kollektivstrafen
- Einschliessen
- Abzug bei Leistungsnoten

Beschwerderecht
Die betroffenen Schülerinnen und Schüler sollen sich beim Aussprechen von Disziplinarmassnahmen zur Sache äussern können. Falls notwendig, ist das Gespräch mit den Erziehungsberechtigten zu suchen. Die Erziehungsberechtigten sind bei den Massnahmen f - j zu informieren und es ist ihnen das rechtliche Gehör zu gewähren. Erfolgt ein negativer Zeugniseintrag unter Sozial- und Selbstkompetenz, sind die Erziehungsberechtigten vorgängig zu informieren. Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen des Schulgesetzes.

D Schlussbestimmungen

Die Schul- und Disziplinarordnung ist den Erziehungsberechtigten, den Lehrpersonen und dem Schulhauspersonal abzugeben und auf der Website der Schule www.schule-neuheim.ch zu publizieren.

Die Schul- und Disziplinarordnung tritt auf den 1. August 2017 in Kraft und ersetzt diejenige vom 27. August 2008.

Durch die Schulkommission beschlossen am 11. April 2017 .

Auszug aus dem Schulgesetz des Kantons Zug

§ 201)

Rechte der Erziehungsberechtigten

1 Die Erziehungsberechtigten sind berechtigt, im Rahmen der Fähigkeiten ihres Kindes und unter Berücksichtigung seiner Neigungen den Ausbildungsgang zu bestimmen.
2 Sie haben insbesondere Anspruch darauf
a) von der Schule alle Informationen zu erhalten, die zur Erfüllung ihrer elterlichen Rechte und Pflichten notwendig sind;
b) nach Absprache mit dem Lehrer Einzelgespräche zu führen und Schulbesuche zu machen;
c) über Anordnungen, die ihr Kind betreffen, von der zuständigen Instanz benachrichtigt zu werden;
d) in die bewerteten Leistungen des eigenen Kindes Einsicht zu nehmen;

über Besonderheiten des Unterrichts, neue Unterrichtsformen und –gegen- stände, neue Lehrmittel und –methoden, Schulversuche und Reformen recht -
zeitig und angemessen informiert zu werden.

3 Elternorganisationen können sich an der Gestaltung des Schullebens beteiligen und bei der Entwicklung ihrer Schule mitwirken.
4 Die Zusammenarbeit zwischen Schule, Erziehungsberechtigten und Elternorganisationen ist im Rahmen der gemeindlichen Schulordnung zu regeln.


§ 211)

Pflichten der Erziehungsberechtigten

1 Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, ihr Kind zum regelmässigen Schulbesuch und zur Befolgung von Anordnungen des Lehrers und der Schulbehörde anzuhalten.
2 Sie haben ihrem Kind die nötige Zeit zur Erledigung der Hausaufgaben einzuräumen.
3 Sie sind zudem verpflichtet
a) mit der Schule und den Schuldiensten zusammenzuarbeiten;
b) Einsicht in die Zeugnisse zu nehmen und diese zu unterschreiben;
c) für voraussehbare Absenzen um Bewilligung nachzusuchen und für eine sonstige Abwesenheit den Grund mitzuteilen.

Das gesamte Schulgesetz kann unter www.zug.ch heruntergeladen werden.
Hinweis: Nummer 412.11 im Suchfeld eingeben.


§ 221)

1 Die Schüler sind entsprechend ihren Fähigkeiten und Neigungen angemessen auszubilden und gerecht und wohlwollend zu behandeln;
2 Sie sind insbesondere berechtigt, die Schuldienste zu benützen und entsprechend ihrem Alter, dem Stand ihrer Ausbildung und der Urteilsfähigkeit den Schulalltag angemessen mitzugestalten.
3 Sie sind persönlich anzuhören, wenn gegen sie ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird. Ebenso haben die zuständigen Lehrer und Schulbehörden ihre eingereichten Begehren zu behandeln.

§ 23

Pflichten der Schüler

1 Die Schüler sind verpflichtet, den Unterricht vorschriftsgemäss zu besuchen, aktiv mitzuarbeiten und den Weisungen des Lehrers nachzukommen.

2 Die Schüler haben den Lehrern und den Mitschülern mit Anstand zu begegnen.

§ 241)


Disziplinarmassnahmen

1 Gegen Schüler, deren Verhalten zu Beanstandungen Anlass gibt, können Disziplinarmassnahmen angeordnet werden.
2 Sie sollen erzieherisch sinnvoll sein, dürfen die Würde des Menschen nicht verletzen und sollen nicht im Affekt vollzogen werden.
3 Der Rektor kann einem Schüler den Ausschluss aus der Schule androhen oder ihn befristet von der Schule ausschliessen. Über einen unbefristeten Ausschluss entscheidet die Schulkommission auf Antrag des Rektors.
4 Ist der Ausschluss befristet, hat der Rektor durch geeignete Massnahmen eine Wiedereingliederung in die gemeindliche Schule sicherzustellen. Ist der Ausschluss unbefristet, hat er dafür besorgt zu sein, dass der Schüler an einer anderen Schule unterrichtet wird.

§ 87

Strafbestimmungen

1 Soweit nicht Strafbestimmungen des Bundesrechts Anwendung finden, wird mit Busse gemäss § 8 des Polizeistrafgesetzes2) bestraft
a) wer ein Kind an der Erfüllung der Schulpflicht hindert;
b) wer als gesetzlicher Vertreter ein Kind vorsätzlich oder fahrlässig nicht zum Schulbesuch oder zur Befolgung von Anordnungen der Schulbehörde anhält;
c) wer sonst wie diesem Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.

2 Eine Anzeige an die zuständige kantonale Behörde erfolgt durch den Präsidenten der Schulkommission. In leichten Fällen kann dieser auf eine Anzeige verzichten.

Absenzenordnung

Grundsätzliches

Rechtliche Grundlagen
Das Schuljahr dauert gemäss § 10 des Schulgesetzes mindestens 38 Wochen. Gemäss § 21 des Schulgesetzes sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, für voraussehbare Absenzen um Bewilligung nachzusuchen und für eine sonstige Abwesenheit den Grund mitzuteilen. Erziehungsberechtigte, die ein Kind vorsätzlich oder fahrlässig nicht zum Schulbesuch anhalten (§ 87 Abs. 1b des Schulgesetzes), können auf Anzeige des Schulpräsidenten durch die zuständige kantonale Behörde mit einer Busse bestraft werden (§ 8 des Polizeistrafgesetzes).

Verantwortlichkeit
Die Schülerinnen und Schüler, respektive die Erziehungsberechtigten, sind dafür verantwortlich, dass der während Absenzen verpasste Schulstoff (inkl. Hausaufgaben) selbständig aufgearbeitet wird. Es besteht kein Anrecht auf Nachhilfe durch die Lehrpersonen. Prüfungen sind nach Vorgaben der Lehrpersonen vor- oder nachzuholen.

Absenzen

Nicht vorhersehbare Absenzen
Bei nicht vorhersehbaren Absenzen infolge Krankheit oder Unfall der Schülerin oder des Schülers sowie bei schwerwiegenden Vorfällen in der Familie (Unfall, Todesfall, ansteckende Krankheiten usw.) ist die Klassen- bzw. Fachlehrperson vor Unterrichtsbeginn durch die Erziehungsberechtigten zu informieren. Ebenfalls sind betroffene Lehrpersonen der Musikschule, die Leitung der schulergänzenden Betreuung und Fachpersonen schulischer Dienste durch die Erziehungsberechtigten zu informieren.

Arztbesuche
Arzt-, Zahnarztbesuche, externe Therapien oder Termine für Beratungen oder Abklärungen sind nach Möglichkeit ausserhalb der Schulzeit zu terminieren. Wenn dies nicht möglich ist, sind die Lehrpersonen im Voraus zu informieren.

Fehlende Abmeldung
Erscheint eine Schülerin oder ein Schüler ohne Abmeldung nicht zum Unterricht, so nimmt die Lehrperson unverzüglich mit den Erziehungsberechtigten Kontakt auf. Sind diese nicht erreichbar, ist das Rektorat zu informieren.

Unentschuldigte Absenzen
Absenzen, die nicht innerhalb von sieben Tagen seit der Abwesenheit begründet werden, gelten als unentschuldigte Absenz. Vorbehalten bleiben triftige Gründe für die Unterlassung. Auf der Sekundarstufe I müssen die Schülerinnen und Schüler die Absenzen bei allen betroffenen Lehrpersonen innerhalb von sieben Tagen nach der Absenz in der Schulagenda unterschreiben lassen, ansonsten gilt die Absenz als unentschuldigt.

Absenzenkontrolle

Die Klassenlehrperson führt eine Absenzenkontrolle.

Voraussehbare Absenzen
bis zu 4 Halbtagen
Voraussehbare Absenzen bis zu vier Halbtagen pro Schuljahr (einzeln oder zusammenhängend) müssen mindestens sieben Tage im Voraus begründet bei der Klassenlehrperson mit dem entsprechenden Formular beantragt werden. Antragsformulare erhalten Sie bei der Klassenlehrperson oder Sie finden sie auf der Homepage.

Die Klassenlehrperson kann Auflagen erlassen oder ein Gesuch in begründeten Fällen ablehnen. Sind bei Gesuchen um voraussehbare Absenzen mehrere Kinder einer Familie betroffen, so sind sie namentlich und mit ihrer Klassenzugehörigkeit im Gesuch aufzuführen. Die zuständigen Klassenlehrpersonen entscheiden gemeinsam über eine Bewilligung. Die Absenzen werden auf der Oberstufe im Zeugnis eingetragen.

Für die Teilnahme an nachfolgend aufgeführten Anlässen ist kein Gesuch nötig. Es reicht eine rechtzeitige Mitteilung (auf Verlangen mit Bestätigung) an die Klassenlehrperson. Sie werden nicht als Schulabsenz gerechnet.
- Anlässe der Musikschule
- NeuheimNationaler Zukunftstag 5. – 7. Schuljahr
- für fremdsprachige Kinder: Besuch der offiziellen Sprach- und Kulturkurse
- Aufnahmeprüfungen für weiterführende Schulen oder Ausbildungen
- Anlässe im Zusammenhang mit Ausbildung und Schule

ab dem 5. Halbtag
Gesuche für länger als vier Halbtage dauernde voraussehbare Absenzen müssen durch die Erziehungsberechtigten mindestens vier Wochen im Voraus schriftlich und begründet beim Rektorat eingereicht werden. Dies gilt auch für Gesuche für voraussehbare Absenzen von weniger als vier Halbtagen, wenn die Lehrperson im laufenden Schuljahr einer Schülerin oder einem Schüler bereits vier Halbtage bewilligt hat.

Schnuppertage im Rahmen des Berufswahlunterrichtes
Schnuppertage finden in der Regel während den Schulferien statt. Die Klassenlehrperson kann diese während der Schulzeit bewilligen. Schnuppertage werden im Zeugnis nicht als Absenz eingetragen.

Diese Absenzenordnung für Schülerinnen und Schüler wurde von der Schulkommission am 11. April 2017 genehmigt und ersetzt alle vorherigen Richtlinien zu diesem Bereich. Sie tritt auf den 1. August 2017 in Kraft.

Übersicht Absenzenordnung

Art der Abwesenheit Dauer Antrag / Entschuldigung Zuständigkeit
Absenzen:
Krankheit, Unfall, unvorhersehbare Ereignisse
bis 3 Tage





ab 4 Tagen
Mündliche oder schriftliche Entschuldigung durch die Erziehungsberechtigten (gemäss Weisung der Klassenlehrperson)

Auf Verlangen der Klassenlehrperson zusätzlich Arztzeugnis
Klassenlehrperson
Voraussehbare Absenzen bis max. 4 Halbtage pro Schuljahr Begründetes Gesuch durch die Erziehungsberechtigten an die Klassenlehrperson mittels Formular, mindestens 7 Tage im Voraus Bewilligungsinstanz: Klassenlehrperson
Voraussehbare Absenzen ab dem 5. Halbtag Begründetes schriftliches Gesuch durch Erziehungsberechtigte an das Rektorat, mindestens 4 Wochen im Voraus Bewilligungsinstanz: Rektor
Schnuppertage im Rahmen des Berufswahlunterrichtes   Die Klassenlehrperson kann dafür während der Schulzeit zusätzliche Absenzen bewilligen. Klassenlehrperson

Allgemein anerkannte Absenzen (akzeptierte Entschuldigungsgründe):
-
Krankheit oder Unfall der Schüler/in
- Schwerwiegende Vorfälle in der Familie (schwere oder ansteckende Krankheit, schwerer Unfall, Todesfall usw.)
- Unaufschiebbare und nicht ausserhalb der Unterrichtszeit ansetzbare Arzt-, Zahnarzt- oder Therapiebesuche
- Aufgebote amtlicher Stellen